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AGB der ABEL Wellpappe in From GmbH & Co. KG

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma ABEL Wellpappe in Form GmbH & Co. KG, Geschäftsführer Roland Abel
1. Anwendungsbereich
1.1 Unsere nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen und rechtsverbindliche Auskünfte unseres Hauses, im Geschäftsverkehr mit Nichtverbrauchern im Sinne des § 310 BGB, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. 1.2 Unser Kunde erkennt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich durch Auftragserteilung und/oder Entgegennahme unserer Lieferung/Leistung an. 1.3 Spezielle Verpflichtungen des Kunden in Form von Einzelabsprachen bzw. Rahmenverträgen mit dem Kunden gehen diesen Bedingungen ausdrücklich vor. In diesem Fall finden jedoch diejenigen Regelungen unserer Geschäftsbedingungen Anwendung, zu denen in den Rahmenverträgen bzw. in den Einzelabsprachen ausdrücklich keine Vereinbarung getroffen wurde. 1.4 Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten ausdrücklich auch für alle derzeitigen und zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, und zwar auch dann, wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich auf Ihre Einbeziehung hingewiesen haben. 1.5 Die Geltung abweichender und ergänzender Geschäftsbedingungen gleich welcher Art des Kunden ist ausdrücklich ausgeschlossen, auch wenn wir diesen nicht widersprochen haben. Der Kunde erkennt hiermit ausdrücklich an, dass seine abweichenden Bedingungen nur dann gelten, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben.
2. Angebot/Vertragsschluss
2.1 Die von uns oder unseren Mitarbeitern gemachten bzw. in Katalogen und Verkaufsunterlagen sowie im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sie sind lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch den Kunden im Rechtssinne zu verstehen. Soweit ein bindendes Angebot unsererseits abgegeben worden ist, das ausdrücklich als solches bezeichnet wurde, sehen wir uns bis 8 Wochen nach dem Datum des Angebots an dieses verbindlich gebunden. 2.2 Ein Auftrag des Kunden gegenüber uns gilt erst dann von uns angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt wurde bzw. unverzüglich oder termingemäß nach Auftragseingang von uns ausgeführt wird. Im letzten Fall gilt der Lieferschein bzw. die Warenrechnung als Auftragsbestätigung.
2.3 Soweit Mitarbeiter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über die schriftlichen Erklärungen hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung unsererseits zur Rechtswirksamkeit. Die Nebenabreden gelten jedoch dann von uns angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden oder unverzüglich nach Auftragseingang bzw. termingemäß ausgeführt werden. Auch hier gilt im letzten Fall der Lieferschein bzw. die Warenrechnung als Auftragsbestätigung. 2.4 Dienstleistungen unseres Hauses, die über die Pflichten als Verkäufer hinausgehen, wie z.B. die Übernahme von Beratungs- und Planungsleistungen, sowie die Übernahme von Werkleistungen, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und werden ausdrücklich nur gegen zusätzliche Vergütung übernommen. Sollte keine Vergütung vereinbart sein, gilt die übliche und angemessene Vergütung als vereinbart.
3. Vertragsänderungen/Vorarbeiten
3.1 Nachträgliche Vertragsänderungen inklusive dadurch verursachte Produktionsstillstandskosten werden dem Auftraggeber angelastet. 3.2 Als nachträgliche Änderung des Auftraggebers gilt auch die Anforderung von Musterkartonagen, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden. 3.3 Skizzen, Entwürfe, Probesätze, Musterkartonagen, Muster, Korrekturabzüge und ähnliche in der Branche als Vorarbeiten bezeichnete Arbeiten, die im Auftrag mit anfallen, sind grundsätzlich inklusive und werden dem Auftraggeber nicht gesondert in Rechnung gestellt.
4. Preise/Zahlung
4.1 Unsere Preise gelten grundsätzlich ab Werk inklusive der evtl. erforderlichen üblichen Verpackung. Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der Auftragserteilung . 4.2 Die Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten und wird gesondert in Rechnung gestellt in der jeweils gesetzlichen Höhe. 4.3 Beträgt die vereinbarte Lieferfrist länger als 1 Monat ab Vertragsschluss, so stimmt der Kunde bereits jetzt ausdrücklich zu, dass wir berechtigt sind, den Preis nach unserer am Tag der Lieferung geltenden Preisliste zu berechnen. 4.4 Unsere Rechnung ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Soweit der Kunde innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zahlt, ist ein Abzug von 3 % Skonto
durch uns gewährt. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz abzurechnen. Soweit ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen werden kann, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit der Kunde sich mit Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen in Verzug befindet. 4.5 Der Zugang der Rechnung gilt mit dem Nachweis der Absendung der Rechnung unter Hinzurechnung von zwei Werktagen als von uns dargelegt und bewiesen. 4.6 Solange keine Zustimmung durch uns vorliegt, tritt keine Erfüllung durch Wechselhereingabe des Kunden auf die Kaufpreisverpflichtung ein. Zahlt der Kunde durch Scheck ist die Zahlung erst bei uns eingegangen ab dem Zeitpunkt der unwiderruflichen Gutschrift auf unseren Konten. 4.7 Gerät unser Kunde in Zahlungsverzug mit der Abschlagszahlung bzw. Endabrechnung sind wir berechtigt, ohne weitere Mahnung unsere Ware zurückzunehmen. Ist für die Warenrücknahme der Zutritt zum Betrieb des Kunden erforderlich, wird bereits jetzt vereinbart, dass uns der Kunde in einem solchen Fall ausdrücklich den jederzeitigen Zutritt gewährt und wir das Recht haben, die gelieferte Ware beim Kunden wieder an uns zu nehmen. Sollte die Ware noch bei uns lagern, können wir in diesem Fall die Wegschaffung der gelieferten Ware durch den Kunden untersagen.
5. Zurückbehaltungsrechte/Aufrechnungsrechte
5.1 Eine Zahlungsverweigerung oder ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsschluss kannte. 5.2 Ein Zurückbehaltungsrecht bzw. ein Aufrechnungsrecht des Kunden gegenüber fälligen Forderungen unsererseits aus dem Gesamtsaldo der Geschäftsverbindung bzw. aus Einzelvertrag besteht nur, soweit die Forderungen des Kunden anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. 5.3 Das bloße Schweigen unseres Hauses auf die Geltendmachung solcher Forderungen gilt nicht als Anerkennung oder Unstrittigstellung der Forderungen des Kunden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Leistungsverweigerungsrechte des Kunden entsprechend.
6. Abschlagszahlungen/Vorschusszahlungen
6.1 Wir sind berechtigt, gegenüber dem Kunden Abschlagszahlungen bzw. Vorschusszahlungen in Rechnung zu stellen bis zum vollen Warenwert des Vertrags. Soweit der Kunde uns nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum die Zahlung leistet, sind wir bis zur Leistung auf die Abschlags- bzw. Vorschussrechnung von unseren Lieferpflichten in tatsächlicher und zeitlicher Hinsicht freigestellt. Soweit der Kunde nach nochmaliger Aufforderung durch uns zur Begleichung der gestellten Abschlags-
bzw. Vorschussrechnung mit angemessener Fristsetzung die Leistung nicht vornimmt, sind wir berechtigt ohne weitere Voraussetzung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind Schadensersatz und/oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden ausdrücklich ausgeschlossen. 6.2 Werden dem Unternehmen nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt (z.B. Zahlungsverzug des Kunden hinsichtlich früherer Lieferungen), die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen darauf schließen lassen, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, ist das Unternehmen berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Forderungen für bereits erbrachte Teilleistungen sofort fällig zu stellen, es sei denn, dass der Kunde innerhalb einer angemessenen Frist mit einer Erfüllung Zug-um-Zug einverstanden ist oder dem Unternehmen Sicherheit in Höhe der noch ausstehenden Forderung leistet. Im Falle der Zahlungseinstellung, der Zahlungsunfähigkeit oder des Vermögensverfalls ist das Unternehmen berechtigt, alle bestehenden Verträge aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
7. Lieferung
7.1 Sämtliche Lieferungen unseres Hauses erfolgen ab Werk, soweit nichts anderes zwischen uns und dem Kunden vereinbart ist. Die Ver- und die Entladung der Lieferung sind – soweit nicht anders vereinbart – nicht Vertragsgegenstand. Mit der Übergabe der Ware an den Kunden, den Spediteur oder den Frachtführer geht die Gefahr auf den Kunden über, spätestens jedoch mit dem Verlassen unserer Betriebsstätte, und zwar auch dann, wenn die Auslieferung durch uns erfolgt. Die Gefahr geht auch auf den Kunden über, wenn auf unsere Veranlassung von der Betriebsstätte eines Dritten geliefert wird (sogenanntes Streckengeschäft). 7.2 Soweit die Versendung oder Lieferung „frei Haus“ vereinbart ist, erfolgt diese auf Gefahr des Kunden. In beiden Fällen tragen wir lediglich die Kosten für Fracht und Versicherung. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert die Ware auf dessen Kosten und Gefahr. Das Gleiche gilt, soweit sich die Versendung oder Lieferung aufgrund höherer Gewalt oder nach Vertragsschluss eintretender Hindernisse, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft bzw. der Lieferung dem Versand gleich. Der Zugang der Anzeige gilt ab dem zweiten auf die Absendung folgenden Werktag als erfolgt. 7.3 Liefertermine sind nur dann verbindliche Liefertermine, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt wurden. Fixtermine müssen von uns ausdrücklich als solche bestätigt worden sein. 7.4 Wir sind berechtigt, Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % vorzunehmen. Diese werden in der Rechnung berücksichtigt. 7.5 Teillieferungen sind im zumutbaren Umfange zulässig. Sie sind insbesondere dann zulässig, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und wenn die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist.
7.6 Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehen, nach Vertragsschluss eintretenden Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit diese Hindernisse nachweislich auf die Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten und deren Unterlieferanten eintreten, insbesondere diese trotz des Bestehens eines Einkaufsvertrages bzw. Vorliegens einer Bestellung durch uns nicht vertragskonform und rechtzeitig beliefern können. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden baldmöglichst mit. Der Kunde kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Kunde zurücktreten. Schadensersatzansprüche und/oder Aufwendungsersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen. 7.7 Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Kunde verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt. Soweit sich der Kunde nicht innerhalb der Frist schriftlich erklärt, gilt sein Schweigen als Verzicht auf die Erfüllung der Lieferverpflichtung. 7.8 Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das unserer Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden eines Vorlieferanten haben wir nicht einzutreten, da diese nicht unsere Erfüllungsgehilfen sind. 7.9 Dem Kunden ist bekannt, dass der Export bestimmter Güter Genehmigungspflichten begründen kann (z. B. wegen des Verwendungszwecks oder des endgültigen Bestimmungsortes) und die einschlägigen nationalen wie internationalen Ausfuhrbestimmungen zu beachten sind. 7.10 Lieferungen an den Kunden stehen unter dem Vorbehalt nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, eines Embargos oder sonstiger gesetzlicher Verbote.
8. Beschaffenheitsvereinbarung
8.1 Es wird ausdrücklich vereinbart, dass wir berechtigt sind, bezüglich der Vertragsware Abweichungen in Farbe, Maße und Materialien vorzunehmen, soweit diese Abweichungen nicht den technisch gewünschten Vertragszweck der Ware beim Kunden verhindern. Solche Abweichungen in Farben und Maße sowie Materialien gelten nicht als Mängel der Ware im Rechtssinne. Bei den Kartonagen sind Maßabweichungen bei Produkten von einer Größe bis zu einem Meter von +/- 3 mm zulässig, bei Produkten über einem Meter Größe Maßabweichungen in Höhe von 10 % des vereinbarten Maßes. Die vorgenannten Maßabweichungen werden ausdrücklich als Beschaffenheit der Ware vereinbart und gelten nicht als Mängel der Ware im Rechtssinne.
8.2 Unsere Ware gilt als mangelfrei, soweit sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und/oder für den vereinbarten Verwendungszweck geeignet ist.
9. Entsorgung
Die ordnungsgemäße Entsorgung der Verpackung sowie der Vertragsware ist ausschließlich Sache des Kunden.
10. Urheber-/Eigentumsrechte
10.1 Wir behalten uns sämtliche Rechte an den in der Geschäftsbeziehung von uns verwendeten Unterlagen, Produktionsabläufen, Herstellungsprozessen, Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Entwürfen, Probesätzen, Musterkartonagen, Musterdrucken, Mustern, Korrekturabzügen sowie ähnlichen Vorarbeiten bzw. bereits geleisteten Hauptarbeiten, die im Rahmen des Auftrages erbracht worden sind, vor. Diese dürfen Dritten, soweit es der vertraglichen Vereinbarung zuwider läuft, nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Aufforderung unverzüglich zurückzugeben. Sämtliche Unterlagen sowie Kartonagen, die nicht Inhalt des Vertrages sind und evtl. für den Vertrag verwendete Werkzeuge unseres Hauses bleiben im Eigentum unseres Hauses. Nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung unseres Hauses dürfen solche Unterlagen, Kartonagen sowie Werkzeuge an Dritte weitergegeben werden, soweit dies nicht zwingend für den Vertrags- bzw. Verwendungszweck erforderlich ist. 10.2 Die vorstehenden Urheberrechte, Patentrechte, Nutzungsrechte, Lizenzrechte, Markenrechte und Namenrechte an den Produkten unseres Hauses, den Herstellungsprozessen, den Produktionsprozessen sowie den zugrunde liegenden Entwürfen verbleiben vollumfänglich bei uns. Die Urheberrechte an der Vertragsware gehen erst nach einer vollständigen Bezahlung durch den Kunden im Rahmen des Auftrages und im Rahmen der vereinbarten Nutzungshöhe auf den Kunden über. Über die Nutzung und Verbreitung gemäß der Absprache steht dem Kunden kein weiteres Urheberrecht an den erlangten Arbeiten aus dem Auftrag zu. 10.3 Uns steht an vom Kunden angelieferten Druck und Zeichenvorlagen, sowie für Musterkartonagen, überlassenen Produktbeispielen, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen von uns gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsverbindung zu.
11. Eigentumsvorbehalt/verlängerter Eigentumsvorbehalt
11.1 Wir behalten uns das Eigentum an unserer Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen vor. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen unsererseits in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
11.2 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit einer nicht uns gehörenden Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware unseres Hauses zu der anderen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware verbunden, vermischt oder vermengt, werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung. Der Kunde hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum unsererseits stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich für uns zu verwahren. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Soweit die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der unserem Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. 11.3 Wir ermächtigen den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns gemäß diesen Bestimmungen abgetretenen Forderungen. Wir werden von unserer eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den Geschäftsbeziehungen nachkommt. Auf Verlangen unsererseits hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen umgehend die Abtretung anzuzeigen. Wir sind ebenfalls berechtigt und ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung selbst anzuzeigen. Auf Verlangen hat der Kunde weiterhin uns die Geschäftsadressen sowie Privatadressen der Kunden an die Vorbehaltsware bzw. Ware in die gelieferte Ware unsererseits als wesentlicher Bestandteil eingegangen ist, weitergeliefert, unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung umfasst auch die Verpflichtung des Kunden aufzulisten, inwieweit diese Lieferungen von seinen Kunden bereits beglichen worden sind und welche Forderungen hier noch im Einzelnen offen stehen. 11.4 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen gemäß den vorstehenden Bestimmungen zu unterrichten. 11.5 Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und/oder Beschluss zur Durchführung des Liquidationsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen automatisch. Dies gilt nicht für etwaige zwingende nicht ausschließbare Rechte des Insolvenzverwalters. 11.6
Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere gesamten Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung und/oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen unsererseits aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
12. Mängelrüge/Sachmängelhaftung
12.1 Der Kunde ist verpflichtet, die empfangene Ware unverzüglich nach der Ablieferung sorgfältig auf Menge und Beschaffenheit hin zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns diesen unverzüglich anzuzeigen, andernfalls die Lieferung als genehmigt gilt. Die Rüge offensichtlicher Mängel ist nur rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung, in Textform bei uns eingeht. Die Rüge nicht offenkundiger Mängel ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 14 Tagen, gerechnet ab Entdeckung durch den Kunden, in Textform bei uns eingeht. 12.2 Stellt der Kunde einen Sachmangel fest, ist er nicht länger berechtigt, über die Sache zu verfügen, das heißt, sie darf nicht geteilt, mit anderen Sachen verbunden, vermischt, verarbeitet oder weiterverkauft werden bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt bzw. ein selbständiges Beweisverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Kunden bestellten und vereidigten Sachverständigen durchgeführt worden ist. 12.3 Der Kunde ist verpflichtet, uns die beanstandete Ware oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung. 12.4 Bei begründeten Mängelrügen sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der Interessen des Kunden die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Nachbesserung) zu bestimmen. 12.5 Über einen bei einem Vertragspartner eintretenden Gewährleistungsfall hat der Kunde uns unverzüglich zu informieren. 12.6 Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Lieferung. Die Rückgriffsansprüche des Kunden gegenüber uns gem. §§ 478, 479 BGB bleiben davon unberührt. Diese Rückgriffsansprüche bestehen allerdings nur insoweit, soweit der Kunde gegenüber seinem Vertragspartner unter Beachtung sämtlicher Fristen und Ausschlussfristen zwingend gesetzlich verpflichtet war, die nach §§ 478, 479 BGB gegenüber uns geltend gemachten Rückgriffsansprüche gegenüber seinem Vertragspartner zu erfüllen.
12.7 Beim Kauf gebrauchter Sachen sind Gewährleistungsansprüche des Kunden nach § 437 BGB insgesamt ausgeschlossen.
13. Allgemeine Haftungsbegrenzung
Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In Fällen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den Ersatz des bei Vertragsschluss voraussehbaren, typischen Schadens beschränkt. Mittelbare Schäden oder Folgeschäden sind nur ersatzfähig, soweit sie bei bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleichem Umfang zu Gunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen. Soweit wir technische Auskünfte ergeben oder beratend tätig werden, ohne dass dies vertraglich geschuldet ist, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Vorgenanntes gilt auch für etwaige Ansprüche auf Aufwendungsersatz. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist damit nicht verbunden.
14. Vertragsstrafe
Etwaige Vertragsstrafen oder Verzugsfolgen, die der Kunde mit seinen Kunden vereinbart hat, sind von uns nur dann zu übernehmen, soweit eine Haftung dem Grunde nach für uns besteht und soweit diese Vertragsstrafen bzw. Verzugsfolgen uns vor Abschluss des Vertrages schriftlich mitgeteilt worden sind.
15. Paletten
Bei der Lieferung von uns verwendete Paletten sind vom Kunden in gleicher Zahl zu tauschen und uns bzw. dem eingesetzten Spediteur zur Rücksendung zu überlassen. Sollte der Kunde hiervon abweichen, sind wir berechtigt, die verwendeten Paletten zu einem marktüblichen Palettenpreis dem Kunden in Abrechnung zu stellen.
16. Gesundheitsgefährdende Stoffe
Der Kunde ist in Kenntnis der von uns verwendeten Materialien gesetzt worden bzw. hat die Möglichkeit erhalten, sich hiervon in Kenntnis zu setzen. Auf Verlangen des Kunden sind wir jederzeit bereit, ihm hierüber Information zu erteilen. Der Kunde willigt in die von uns verwendeten Produktionsmaterialien ein und verzichtet hiermit auf die Geltendmachung möglicher Haftung aus evtl. gesundheitsgefährdenden Stoffen, soweit eine Gesundheitsgefährdung der Stoffe uns zum Zeitpunkt des Vertrages ebenfalls nicht bekannt war.
17. Impressum
Wir haben das Recht auf unseren Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise auf unser Haus hinzuweisen. Der Kunde kann die Zustimmung diesbezüglich nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse nachweisen kann.
18. Gerichtsstand/Erfüllungsort/Nebenabreden/Wirksamkeit
18.1 Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. zu den Verträgen bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Eine Abweichung von dem Schriftformerfordernis ist nur schriftlich wirksam. Zwischen uns und dem Kunden ist ausdrücklich vereinbart, dass ein konkludentes Abweichen vom Schriftformerfordernis ausdrücklich ausgeschlossen ist. 18.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, unser Verwaltungssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen. 18.3 Die rechtliche Beurteilung der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regelt sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden formalen und materiellen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie internationaler Handelsbestimmungen (CISG). Weiterhin ausgeschlossen sind Verweisungsnormen des deutschen internationalen Privatrechts, die zur Anwendung von ausländischen Rechtsnormen bzw. ausländischen Gerichtsständen führen würde.
19. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, teilweise unwirksam bzw. undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Parteien eine Regelung zu setzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt. Sollten die Parteien eine solche Einigung nicht herbeiführen, so tritt an die Stelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung nach Wunsch der Parteien diejenige gesetzliche Bestimmung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt.